Ein Handwerker postet ein Foto aus einem Spendenkalender. Kölner Gerichte verurteilen ihn wegen Urheberrechtsverletzung, eine Verfassungsbeschwerde läuft leer.
Was ein völlig bescheuertes Urteil. Der Mann hat EIN Bild von dem Kalender gepostet, hat sogar den Fotografen kreditiert und die Spendenseite verlinkt. Und nach 6 Jahren kommt dann plötzlich die Klage.
Remus muss damit insgesamt rund 10.000 Euro zahlen
Da verliert man wirklich den Glauben an die deutsche Justiz.
Als Gegenleistung für das kostenlose Fotoshooting und die kostenlose Bearbeitung der Fotos erhalte ich von dir unwiderruflich die uneingeschränkten Veröffentlichungsrechte der von mir erstellten Fotos
Für die anstehenden TFP-Shootings passt du am besten, wenn Du zwischen 18 bis maximal 30 Jahre bist
Bewerbungen mit Fotos, die dich bekleidet zeigen, können generell nicht berücksichtigt werden.
Mehr rote Flaggen als bei nem kommunistischen Parteitag.
Der Fall kam erst ins Rollen, nachdem der Handwerker das Bild bereits sechs Jahre bis Ende 2021 online auf dem sozialen Netzwerk hatte. Für diese Nutzungsdauer zu kommerziellen Zwecken legte das Landgericht den zu zahlenden Schadenersatz mit 3389,10 Euro fest (Az. 14 O 48/22), wie aus heise online vorliegenden Gerichtsdokumenten hervorgeht. Dieser sei nicht zu hoch, ließ das OLG Ende Mai in einem Beschluss wissen. Die niedere Instanz war demnach nicht verpflichtet, den Schaden für den Vergütungsanspruch exakt zu berechnen, da eine Bemessung nach den Grundsätzen der Lizenzanaloge im Urheberrechtsgesetz (UrhG) ausdrücklich vorgesehen sei. Auch einen Aufschlag um 160 Prozent hielt das OLG für angemessen, da Remus den Urheber des Fotos nicht "in der üblichen Weise an der üblichen Stelle" als solchen benannt habe. Die Erwähnung seines Namens allein genüge nicht.
Die zuerkannte Vertragsstrafe von 2500 Euro sei vor dem Hintergrund, dass der Beklagte das Bild gewerblich genutzt habe, ebenfalls nicht zu hoch bemessen. Diese Sanktion erklärt sich damit, dass Remus zwar umgehend nach einer Abmahnung durch den Kläger eine Unterlassungserklärung unterschrieb und den Facebook-Beitrag löschte. Das Foto war allerdings in Verbindung mit dem Posting trotzdem noch in den Google-Suchergebnissen gelistet, da es auch auf der Internetplattform FindGlocal zu finden war. Mit Anwalts- und Gerichtskosten kommt so die Summe von rund 10.000 Euro zusammen.
Da waren die Richter in Köln wohl zwischen Karnevalsverein und Gerichtssaal nochmal in der Aservatenkammer der nächsten Polizeidienststelle zur Geruchsprobe... Es ist also nicht die Aufgabe des Gerichts, den realen vergütungsanspruch zu ermitteln, weil das UrhG da Narrenfreiheit für die Berechnung des Uhrhebers lässt. Weiter muss der Urheber "in der üblichen Weise an der üblichen Stelle" benannt sein, was aber aus Sicht des Gerichts nicht mit Namen und Verlinkung in einem Post gehe. Da könnte man ja direkt auf den Link klicken und auf der Seite des Urhebers landen... Und zu guter letzt wird der Mann noch zusätzlich in Haftung genommen, weil ein dritter seinen Post gescraped hat und weiterverbreitet, worauf er einfach mal null Einfluss hat. Das ist auch nicht gerade Wissen, dass man bei einem Sanitärmeister voraussetzen kann.
In dem Artikel klingt es für mich so, als ob in den deutschen Gesetze der vorliegenden Fall durch das Raster fällt. Das Bild wurde 2016 auf Facebook gepostet und von dort 2021 gelöscht. Die meiste Zeit davon war das Bild mutmaßlich irgendwo auf Seite drölfzig des Feeds zu finden, wo es kaum einer gesehen hat. Das mit kommerzieller Nutzung über den gesamten Zeitraum gleichzusetzen erscheint mir doch etwas hanebüchen. Es mag dem deutschen Gesetz entsprechen und von daher hätten die Richter korrekt geurteilt, aber das heißt trotzdem nicht, dass es richtig ist.
Naja sagen wir mal so, genau diese Kammer wird stark bevorzugt genutzt wenn in Deutschland irgendwas möglichst ekelhaftes über Urheberrecht durchgesetzt werden soll, dafür gibt es natürlich Gründe. Selbst wenn das Urteil so aus dem Gesetz ableitbar ist hätten andere Gerichte da wahrscheinlich deutlich milder entschieden.
Ganz abgesehen davon sind viele einfach auch von dem angewidert was mit diesem Gesetz so möglich ist.
Mein Take dazu. Das Urheberrecht, ist durch die Natur der Sache recht offen gehalten. Richter haben also viel Freiheiten.
Grundsätzlich ist es so, dass man erst einen Anspruch auf Unterlassung und anteilig die durch den Verstoß erwirtschafteten Erträge hat. Erst bei Missachtung dieser Unterlassung entsteht einen Anspruch auf Strafzahlungen. Der Urheber hat dann mehr oder weniger freie Hand die Höhe der Zahlung festzulegen.
Soweit so gut. So ist das Gesetz. Recht freundlich für den Rechteinhaber, aber es gibt ein paar Schutzvorrichtungen gegen Missbrauch.
Was das Gericht nun festgestellt hat ist, dass es quasi unmöglich ist einmal online gestellte Inhalte zu löschen und so einer Unterlassungsforderung nachzukommen. Was hält kompletter Quatsch ist. Der Betrieb hat jegliche von ihm ausgeübten Veröffentlichungen zurückgezogen.
Das wäre so als würde ein Buch wegen eines Urheberrechtsverstoß aus dem Handel genommen worden sein, jedoch gilt das nicht, weil jemand das gekaufte Buch kopieren und selber verkaufen könnte.
Würde dieses Urteil in die etablierte Rechtssprechung übergehen, würde jede Urheberechtsverletzung, sei sie noch so klein und unbeabsichtigt, Tür und Tor für horrende Zahlungsforderungen stellen, da Unterlassungserklärungen nicht mehr erfüllbar sind.
Welche Rechtsschutzversicherung versichert dich denn gegen solche Urheberrechtsklagen und übernimmt dann auch noch die Kosten der Entschädigung, wenn du die Klage verlierst?
Das Stichwort heißt Vermögensschadenhaftpflichtversicherung inklusive passive Rechtsschutzversicherung. Jeweils für deinen Berufszweig halt.
Ich bin bei Exali.