Das ist ja gerade das skandalöse von dem ganzen Vorgehen: Linksunten ist mit voller URL problemlos überall zu finden. Selbst im Beschluss des Verfassungsgerichtes zum Verbot ist die URL aufgeführt. Auch bei normalen Medien wie dem Spiegel sind die URLs im Archiv zu finden. Die Staatsanwaltschaft geht dann mit Durchsuchungen gegen einen kleinen, linken Radiosender vor und eben nicht gegen Spiegel, BVerfG & Co. Den Rest kannst du dir denken.
Im Teaser las ich "Die Razzia […] sorgte […] für Aufregung. Es folgte ein Freispruch" und ich las es als vermeintlichen Freispruch der Vollzugsbehörden. Im Artikel wird es klar als andersherum.
Der Strafprozess gegen den Autor eines Onlineartikels wegen Verlinkung auf das Archiv der verbotenen Vereinigung "linksunten.indymedia" ist im Juni mit einem Freispruch zu Ende gegangen.
Die Staatsanwalt legte zwar Revision ein, begründete diese aber nie. "Mit Beschluss vom 23. September hat das Landgericht (Karlsruhe) die Revision deshalb als unzulässig verworfen"
Ist ja schon ein Armutszeugnis für die Staatsanwaltschaft.
Radio Dreyeckland ist der älteste freie Radiosender Deutschlands; er entstand in den 1980er-Jahren aus der Anti-Atomkraft-Bewegung.
Mit dem nun rechtskräftigen Freispruch endet die juristische Aufarbeitung der Angelegenheit aber nicht. Zwar sind die Durchsuchungen bei Radio Dreyeckland bereits für rechtswidrig erklärt worden, eine abschließende Entscheidung zur Razzia bei dem Autor des Artikels steht aber noch aus. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) hat dazu im Dezember Verfassungsbeschwerde eingereicht.
Die Internetplattform linksunten.indymedia galt Sicherheitsbehörden als einflussreichstes Medium der linksextremen Szene in Deutschland – und als Forum für gewaltbereite Autonome. Ein Verfahren führte allerdings nicht zum Verbot der Website, sondern die dafür Verantwortlichen wurden zum Verein erklärt, dessen Betätigung dann verboten wurde. Gegen diesen Kniff legten mehrere Personen Klage ein, die Existenz eines Vereins bestritten sie aber. Deswegen scheiterten sie 2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht aus formalen Gründen: Zur Anfechtung eines solchen Verbots sei "regelmäßig nur die Vereinigung" befugt. Und wenn Vereinsmeier bestreiten, einen Verein zu bilden, können sie das Verbot ihres (nicht existierenden) Vereins nicht bekämpfen.